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Ein Automobilvertragshändler muss sich das Wissen des Herstellers über eine Prüfstandserkennungssoftware nicht zurechnen lassen, da der Hersteller weder Dritter im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB ist, noch eine Wissenszurechnung über § 166 Abs. 1 BGB, § 166 Abs. 2 BGB analog oder § 278 Satz 1 BGB erfolgt. Eine Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB greift daher mangels Arglist des Händlers nicht durch, zumal die Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB in diesem Fall nicht gewahrt war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |