Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm v. 22.04.2021: Haftung des Fahrzeugherstellers wegen sittenwidriger Schädigung bei Abgasmanipulation durch unzulässige Abschalteinrichtungen




Das OLG Hamm (Urteil vom 22.04.2021 - I-18 U 15/20) hat entschieden:

   Der Fahrzeughersteller haftet dem Käufer gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn er das Fahrzeug aufgrund eines sittenwidrigen Verhaltens und unter Inkaufnahme einer Schädigung des Käufers in den Verkehr gebracht hat, indem das Fahrzeug bzw. dessen Motor- und/oder Getriebesteuerung unzulässige Abschalteinrichtungen enthielt, die der Typgenehmigungsbehörde nicht offengelegt worden sind. Die Existenz unzulässiger Abschalteinrichtungen ist nicht erst dann zu bejahen, wenn sie vom KBA oder einer anderen Typgenehmigungsbehörde festgestellt worden sind.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020
und
Autokauf Abschalteinrichtungen

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.12.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert;

die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger 17.910,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.7.2019 zu zahlen,

die weitergehende Klage bleibt abgewiesen,

die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen; der Kläger hat das Rechtsmittel der Berufung gegenüber der Beklagten zu 1) verloren.

Bezüglich der Kosten für die erste Instanz gilt: Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt er selbst zu 92 % und die Beklagte zu 3) zu 8%; der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) sowie 77 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3).

Bezüglich der Kosten für die zweite Instanz gilt: Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt er selbst zu 89 % und die Beklagte zu 3) zu 11 %; der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) sowie 73 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3).

Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil für sie jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision der Beklagten zu 3) wird zugelassen.

Gründe:


I. Antrag zu 1.

1. Hauptantrag (Zahlung von 65.808,73 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs Typ C)

Der Hauptantrag ist unzulässig.

Der Kläger verlangt Zahlung "Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung" des Fahrzeugs. Er stellt damit einen Antrag, der nicht vollstreckbar ist, weil er selbst zur Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs nicht in der Lage ist. Abgesehen davon, dass er das Fahrzeug mittlerweile an die Beklagte zu 1) vertragsgemäß zurückgegeben hat, war er zu keinem Zeitpunkt Eigentümer und deshalb nie in der Lage, die "Rückübereignung" zu vollziehen.

Damit fehlt dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis.

2. Hilfsantrag (Zahlung von 32.984,18 € nebst Zinsen)

Der Hilfsantrag hat - in eingeschränkter Höhe - nur gegenüber der Beklagten zu 3., nicht hingegen gegenüber der Beklagten zu 2) Erfolg.

a)

Die Beklagte zu 2) ist dem Kläger nicht zum Schadensersatz verpflichtet.

aa)

Der BGH hat zwischenzeitlich entschieden, dass sich aus Verletzungen der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV keine Schadenersatzansprüche des Erwerbers ableiten lassen (u.a. BGH, Urt. vom 30.7.2020, Az. VI ZR 5/20, Tz. 10ff.). Dem folgt der Senat.

bb)

Die Beklagte zu 2) kann dem Kläger daher nur aus § 826 BGB wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, gem. §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 Abs. 1 StGB wegen Betrugs oder schließlich gem. § 831 Abs. 1 S. 1 BGB wegen deliktischen Verhaltens von Verrichtungsgehilfen haften.

Diese Anspruchsgrundlagen setzen jedoch u.a. voraus, dass die Beklagte zu 2) über ihre Repräsentanten oder Verrichtungsgehilfen an der Entscheidung, das vom Kläger erworbene Fahrzeug mit einer unzulässigen Motorsteuerung auszustatten und in Verkehr zu bringen, beteiligt war.

Dem ist die Beklagte zu 2) mit der Darstellung entgegengetreten, an der Entwicklung oder Herstellung bzw. am Genehmigungsverfahren des betreffenden Fahrzeug- bzw. Motortys, die ausschließlich in der Hand der Beklagten zu 3) gelegen hätten, nicht beteiligt gewesen zu sein. Die Beklagte zu 3) hat diesem Vortrag ihrerseits nicht widersprochen.

Der Kläger hätte auf diesen Sachvortrag, mit dem die Beklagte zu 2) ihrer sekundären Darlegungslast genügt hat, mit weitergehendem Sachvortrag reagieren müssen und hätte zu beweisen gehabt, dass und wie die Beklagte zu 2) in die Entwicklung, die Herstellung oder das Inverkehrbringen des Motors in dem von ihm angeschafften Fahrzeug involviert war. Das ist unterblieben. Insbesondere genügt der Verweis auf konzernübergreifende Vereinbarungen zur "konzernweiten" Verwendung unzulässiger Motorsteuerungen bzw. auf eine gemeinschaftliche Entwicklung angesichts dieses Vortrags der Beklagten zu 2) nicht. Auch die offensichtliche konzernübergreifende Bezeichnung und Nummerierung von Motorentwicklungen mit dem Kürzel "D…" belegt nicht, dass die Beklagte zu 2) auch an der Konzeption oder Entwicklung solcher Aggregate beteiligt war, die von der Beklagen zu 3) vorgenommen wurden.

Im Übrigen muss sich die Beklagte zu 2) ein Verhalten der Beklagten zu 3) nicht allein wegen der - im Übrigen vom Kläger auch nicht dargestellten - gesellschaftsrechtlichen Interdependenzen zwischen beiden Gesellschaften zurechnen lassen.

Soweit der Kläger Kenntnisse des - seinerzeitigen - Vorstandsvorsitzenden E "von der Manipulationssoftware" behauptet, die dieser während der bis 2007 währenden Tätigkeit bei der Beklagten zu 3) erworben habe, lässt sich auch damit ein Vorsatz eines Repräsentanten der Beklagten zu 2) nicht begründen. Weder ist ersichtlich, dass sich ein - etwaiger - Kenntnisstand aus der Zeit bis 2007 überhaupt noch auf eine im Jahr 2016 eingebaute Steuerungssoftware bezieht, noch ersetzt eine etwaige Kenntnis die Einflussnahme auf die Entscheidung, den betreffenden Fahrzeugtyp C mit unzulässigen Abschalteinrichtungen auszustatten.

b)

Doch haftet die Beklagte zu 3) dem Kläger gem. § 826 BGB, weil davon auszugehen ist, dass sie das Fahrzeug aufgrund eines sittenwidrigen Verhaltens und unter Inkaufnahme einer Schädigung des Klägers in den Verkehr gebracht hat.

aa)

Dass der Kläger nicht Eigentümer des Fahrzeugs war, steht der Entstehung deliktischer Schadensersatzansprüche nicht entgegen. Denn es geht um eine Schädigung an seinem Vermögen durch Veranlassung zum Abschluss eines nicht gewollten Kaufvertrags bzw. eines zur Finanzierung des Kaufs eingegangenen Darlehens.

bb)

Das Fahrzeug bzw. dessen Motor- und/oder Getriebesteuerung enthielt mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen, die der Typgenehmigungsbehörde nicht offengelegt worden sind, wodurch die Typgenehmigung und damit auch die Zulassung des Fahrzeugs in ihrem Bestand gefährdet waren.

(1)

Der Kläger hat zur Existenz solcher Abschalteinrichtungen nach den Maßstäben des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 28.1.2020 (VIII ZR 57/19; NJW 2020, 1740 Rn. 6-13) hinreichend substantiiert vorgetragen, u.a. unter Bezugnahme auf die in dem als Anlage K18 vorgelegten Bescheid des KBA (Bl. 445ff. d.A.; ein Datum ist nicht erkennbar), der vier "Strategien" erwähnt, und hat darüber hinaus weitere - aus seiner Sicht ebenfalls als unzulässig anzusehende - Programmierungen angeführt (u.a. Drosselung der Leistung auf dem Prüfstand bzw. unter NEFZ-Bedingungen). Er macht damit namentlich geltend, das Fahrzeug weise eine prüfstandspezifische Aufwärmfunktion sowie eine nur beim NEFZ-Zyklus wirksam werdende hohe AdBlue-Verwendung auf. Auch wenn den vom Kläger vorgelegten Bescheiden bzw. Pressemitteilungen des KBA nicht zu entnehmen ist, dass sie sich auch auf den konkreten Fahrzeug- bzw. Motortyp bezogen, dem das vom Kläger angeschaffte Fahrzeug entsprach, ist die offensichtliche "Entwicklungsnähe" des Motors bzw. der Steuerung des hier in Rede stehenden Fahrzeugs zu denjenigen Fahrzeugen bzw. Aggregaten entscheidend, denen die Äußerungen des KBA jedenfalls galten.

Die Beklagte zu 3) hat diese Ausführungen des Klägers nicht erheblich bestritten, weshalb sie gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen sind. Die Beklagte zu 3) hat sich - unter Verwendung einer unübersichtlichen und nicht erklärten Nomenklatur bezüglich der Motorvarianten - darauf zurückgezogen, der vom Kläger genannte KBA-Bescheid habe sich gar nicht auf das von ihm erworbene, sondern auf das Vorgängermodell des Typ C ("4L") bezogen, und es lägen keine Bescheide des KBA betreffend den Fahrzeugtyp "4M" vor, bzw. es gebe diesbezüglich nur einen Rückruf, der die Erkennung des Additivs (AdBlue) betreffe (vgl. Anl. BE20, Beschl. des KBA vom 27.07.2020). Diesen Vortrag vertieft die Beklagte zu 3) nochmals in ihrem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 19.4.2021, in dem sie darauf hinweist, Grund dieses Rückrufs sei keine Abschalteinrichtung, sondern eine (bloße) Konformitätsabweichung.

Soweit sich die Beklagte zu 3) stets darauf beruft, es gebe keine vom KBA als unzulässig eingestufte Abschalteinrichtungen im Sinne des Art. 5 VO(EG) 715/2007 (Hervorhebung d. Verf.), ist dieser Hinweis nicht geeignet, dem Vortrag des Klägers den Boden zu entziehen. Denn die Existenz unzulässiger Abschalteinrichtungen ist nicht erst dann zu bejahen ist, wenn sie vom KBA - oder einer anderen Typgenehmigungsbehörde - festgestellt worden sind (BGH, Hinweisbeschl. vom 8.1.2019, Az. VIII ZR 225/17, Tz. 20).

Ein erhebliches Bestreiten seitens der Beklagten zu 3) ist namentlich auch nicht darin zu sehen, dass sie behauptet, das KBA habe das Nichtvorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen bestätigt. Letzteres ist den vorgelegten Mitteilungen des KBA schon nicht zu entnehmen. Auch das von den Beklagten erwähnte Schreiben des KBA vom 18.9.2020 ist nur (teilweise) geschwärzt vorgelegt worden. Eine Relevanz der bezeichneten Dokumente für den hier in Rede stehenden Fahrzeugtyp ist nicht erkennbar. Überdies fehlt es darüber hinaus an jeglicher Darlegung, auf welcher Tatsachengrundlage und auf welchen Zeitpunkt bezogen die behauptete behördliche Feststellung der Nichtbetroffenheit des PKW Typ C Modell 4M mit dem V6-Dieselmotor erfolgt ist.

Soweit die Beklagte zu 3) in einem weiteren nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20.4.2021 unter Bezugnahme auf eine Auskunft des KBA vom 31.3.2021 an das Oberlandesgericht Hamm (im Verfahren 8 U 168/20) darauf verweist, die Behörde habe in Bezug auf ein identisches Aggregat (P des "Typs" 4M) aufgrund von Felduntersuchungen (auch NEFZ-Prüfung) festgestellt, dass der "geprüfte Motor Q nicht von illegalen Abschalteinrichtungen betroffen" sei, ist dieser Vortrag nicht mehr zu berücksichtigen (§ 296a S. 1 ZPO). Der Senat sieht von einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ab. Dabei hat er auch berücksichtigt, dass sich der Auskunft des KBA selbst nicht entnehmen lässt, dass sie auf ein identisches Fahrzeug bzw. auf einen identischen Motor bezogen ist, dass die Auskunft einen Vorbehalt ("nach derzeitigem Kenntnisstand") enthält und nicht erkennen lässt, in Bezug auf welche möglichen Abschalteinrichtungen die Prüfungen stattgefunden haben.

(2)

Hinzu kommt, dass die Beklagte zu 3) selbst ("MediaInfo") die Existenz mehrerer Rückrufe des KBA für verschiedene Varianten der in ihrem Haus entwickelten R 0-Dieselmotoren bestätigt hat. Insoweit hätte es der Beklagten zu 3) oblegen, die Unterschiede in der Motorsteuerung bezüglich des Emissionsverhaltens unter NEFZ-Bedingungen zumindest schlagwortartig zu umreißen, wozu ihr bereits der Auflagenbeschluss des Senats Anlass gab. Indes ist die Auflage des Senats im Beschluss vom 5.10.2020 (Bl. 1007f. d.A.) unerfüllt geblieben.

(3)

Damit ist im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass das Fahrzeug über die vom Kläger dargelegten unzulässigen Abschalteinrichtungen im Sinne der VO(EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 2 S. 1, Art. 3 Nr. 10 verfügte. Zum Eingreifen eines Erlaubnistatbestands gem. VO(EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 2 S. 2 hat sich die Beklagte zu 3) nicht geäußert.

cc)

Die Beklagte zu 3) handelte bezüglich des Inverkehrbringens des Fahrzeugs objektiv sittenwidrig.

Aus der Entscheidung des BGH VI ZR 252/19 vom 25.5.2020 (betreffend den Motor H ist zu entnehmen, dass ein Hersteller mit dem Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit unzulässigen Abschalteinrichtungen dann (objektiv) sittenwidrig handelt, wenn er die Typgenehmigungsbehörde über die Einhaltung der geltenden Vorschriften getäuscht hat, um die Typgenehmigung auf kostengünstigem Weg zu erhalten, und wenn die Verwendung der verdeckten Abschalteinrichtungen auf der Grundlage einer strategischen unternehmerischen Entscheidung in ausgedehntem zeitlichen Umfang und bezüglich einer großen Anzahl von Fahrzeugen bzw. Fahrzeugmodellen erfolgt ist, und zwar durch aktive, im Hinblick auf dieses Ergebnis gewollte präzise Programmierung der Motorsteuerungssoftware zur Beeinflussung der Abgasrückführung, und wenn bei einer Entdeckung der verwendeten Software eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hätte erfolgen können.

Diese Voraussetzungen sind anzunehmen:

Der Vortrag des Klägers, das Inverkehrbringen des Fahrzeugs beruhe auf einer strategischen Entscheidung der Beklagten zu 3) bezüglich ganzer Baureihen und habe eine Täuschung der Typzulassungsbehörde sowie der Erwerber beinhaltet, ist gleichfalls als von der Beklagten zu 3) zugestanden anzusehen.

Indem die Beklagte zu 3) ihrer sekundären Darlegungslast zur Existenz der unzulässigen Abschalteinrichtungen nicht nachgekommen ist, hat sie dem Kläger auch näheren Vortrag in Bezug auf die Umstände, unter denen die Entscheidung zu deren Verwendung gefallen ist, unmöglich gemacht.

Dies ist zugleich als Indiz für die Richtigkeit der Behauptung des Klägers zu verstehen. Denn die Beklagte zu 3) hat keine plausiblen Gründe für ihr Verhalten, sich nicht näher zu den behaupteten Abschalteinrichtungen zu äußern, dargelegt. Soweit sie sich auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse beruft, geschah dies im Zusammenhang mit Bescheiden des KBA.

Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang auch, dass sie sich zum Vortrag des Klägers, sie habe auch in Bezug auf die von ihm benannten Abschalteinrichtungen "Studien zur Aufdeckungswahrscheinlichkeit" vorgenommen (Schriftsatz vom 4.11.2020), trotz Hinweises des Senats in der Sache nicht eingelassen hat. Die Ausführungen in ihrem Schriftsatz vom 15.3.2021, in denen sie die Auffassung vertritt, der Vortrag unterliege der Präklusion (§ 531 ZPO), und "vorsorglich" erneut darauf hinweist, das KBA habe keine unzulässigen Abschalteinrichtungen feststellen können, sind nicht als erhebliches Bestreiten zu werten, womit auch dieser Vortrag des Klägers als zugestanden anzusehen ist. Ihm ist zu entnehmen, dass auf Seiten der Beklagten zu 3) mit dem Bewusstsein, die betreffenden Programmierungen verbergen zu müssen, agiert wurde. Dies ist als Indiz für die Täuschungsabsicht gegenüber der Typgenehmigungsbehörde und gegenüber den Abnehmern der Fahrzeuge anzusehen.

Darüber hinaus ist unstreitig, dass eine Reihe anderer Fahrzeugtypen der Beklagten zu 3) Rückrufen des KBA wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen ausgesetzt war. Daraus ist zu entnehmen, dass die Entscheidung der Verwendung solcher Programmierungen nicht nur in Bezug auf einzelne Modelle bzw. Varianten "unterlaufen" ist, sondern auf eine grundsätzliche ("strategische") Entscheidung der Beklagten zu 3) zurückging.

dd)

Dem Kläger ist mit seiner Entscheidung, das Fahrzeug unter Inanspruchnahme eines Kredits der B Bank zu erwerben, ein Schaden entstanden.

Denn es ist davon auszugehen, dass er damit eine ungewollte Verbindlichkeit eingegangen ist, weil er das Fahrzeug in Kenntnis der mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung verbundenen Gefährdung der Zulassung nicht erworben hätte.

Daran ändert es nichts, dass er infolge der Verpflichtung der Beklagten zu 1), das Fahrzeug nach der Kreditlaufzeit zu einem bestimmten Betrag anzukaufen, ein Risiko bezüglich des Restwerts nicht trug. Denn immerhin hatte er sich zur Zahlung erheblicher monatlicher Raten über eine Zeit von drei Jahren verpflichtet, und zwar erkennbar in der Erwartung, dafür ein Fahrzeug ohne zulassungsrechtliche Probleme nutzen zu können.

ee)

Die Beklagte zu 3) bzw. ihre Repräsentanten handelten auch in Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände sowie mit Schädigungsvorsatz.

Angesichts der Verwendung von Abschalteinrichtungen in Dieselmotoren mehrerer Baureihen bzw. in mehreren (Unter-)Ausführungen, die von der Beklagten zu 3) konzipiert, produziert und bezüglich derer von ihr die (Emissions-)Typgenehmigungen eingeholt worden sind, ist davon auszugehen, dass jedenfalls ein Vorstandsmitglied oder ein sonstiger Repräsentant im Sinne von § 31 BGB über sämtliche vorgenannten Umstände informiert war, weil es sich um eine für die Geschicke des Unternehmens bedeutsame Entscheidung handelt, die nicht weisungsabhängigen Mitarbeitern überlassen zu werden pflegt. Indem die Beklagte zu 3) dem Vortrag des Klägers, es seien bei ihr Untersuchungen zur "Aufdeckungswahrscheinlichkeit" angestellt worden, nicht entgegen getreten ist, lagen auch ausreichende Indizien dafür vor, dass Kenntnis über die Rechtswidrigkeit der verwendeten, auf den NEFZ-Zyklus zugeschnittenen und nur unter seinen Bedingungen arbeitenden Programmierungen bestand.

Abgesehen davon hat der Kläger auch den in jenem Zeitraum 2016, in dem der Kläger das Fahrzeug bestellte und ausgeliefert erhielt, amtierenden Entwicklungsvorstand der Beklagten zu 3) namhaft gemacht und Umstände (belastende Ermittlungsergebnisse bei der hausinternen Prüfung und die sofortige Abberufung aus dem Vorstandsamt) dargelegt, die auf dessen Kenntnis von der Verwendung als unzulässig erkannter Programmierungen der Motorsteuerung hinweisen.

Vor diesem Hintergrund steht für den Senat fest, dass zumindest einem Repräsentanten die Bedeutung der Täuschung der Typgenehmigungsbehörde für den Bestand der Typgenehmigung und damit auch für den uneingeschränkten Fortbestand der Fahrzeugzulassungen bekannt war, und dass gleichwohl die Entscheidung getroffen wurde, trotz dieser Gefahr u.a. den hier in Rede stehenden Fahrzeugtyp auf den Markt zu bringen.

Desgleichen ist zu unterstellen, dass diesem Repräsentanten die zentrale Bedeutung der "Unantastbarkeit" der Zulassung für die Käufer bekannt war und dass er davon ausging, bei einer Offenbarung der Täuschung der Typgenehmigungsbehörde und der Gefahr für den uneingeschränkten Fortbestand der Zulassung keine Käufer für die betreffenden Fahrzeuge mehr zu finden.

Soweit die Beklagte zu 3) einwendet, sie - bzw. ihre Vorstände und Repräsentanten - habe bzw. hätten in Bezug auf das Fahrzeug rechtmäßig gehandelt, steht dies der Annahme des Schädigungsvorsatzes nicht entgegen. Es handelt sich dabei nicht um nachprüfbaren Sachvortrag in Bezug auf konkrete Programmierungen, sondern um eine bloße Rechtsauffassung.

ff)

Der Kläger hat Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der von ihm geleisteten Darlehensraten (36 Monate zu je 780,50 €) sowie ferner auf Ersatz der Beträge, die er für die "Mehrkilometer" (3.571,23 €) sowie für die Schäden am Fahrzeug (1.314,95 €) zu zahlen hatte.

Auch die beiden letztgenannten Positionen stellen Belastungen des Klägers dar, die nur infolge der Entscheidung, dieses Fahrzeug (über die B Bank) anzuschaffen, entstanden sind. Das betrifft auch den dem Kläger abverlangten Betrag für Schäden an dem Fahrzeug. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um übliche Folgen des Fahrzeuggebrauchs handelt, die nicht auf ein grob fahrlässiges oder gar vorsätzliches Eigenverschulden des Klägers zurückgehen. Erst in einem solchen Fall wäre ein (überwiegendes) Mitverschulden des Klägers (§ 254 Abs. 1 BGB) zu erwägen, aufgrund dessen die Haftung der Beklagten zu 3) gemindert oder aufgehoben sein könnte.

gg)

Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht aufgrund der Weiterveräußerung des Fahrzeugs entfallen.

Zwar muss bei fehlender Gleichartigkeit des dem Geschädigten entstandenen Vorteils - insbesondere also in Gestalt fortbestehenden Besitzes bzw. Eigentums an erworbenen Gütern - der Schädiger nur Schadensersatz Zug um Zug gegen Herausgabe dieses Vorteils leisten. Doch ist der Geschädigte nicht gehalten, im Fall des Weiterverkaufs die betreffenden Wirtschaftsgüter zurückzuerwerben, um sie dem Schädiger Zug um Zug anbieten zu können (BGH, Urt. vom 13.11.2012, Az. XI ZR 334/11, NJW 2013, S. 450 Tz. 21, 24).

Diese in Fällen des Kapitalanlagerechts ergangene Rechtsprechung ist auf Fahrzeugkäufe, für die aus unerlaubter Handlung Schadensersatz zu leisten ist, entsprechend anzuwenden (OLG Stuttgart, Urt. vom 29.9.2020, Az. 12 U 449/19). Denn es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die eine andere schadensersatzrechtliche Betrachtung verlangen oder rechtfertigen können.

Soweit die Oberlandesgerichte Celle (Urt. vom 19.2.2020, Az. 7 U 424/18, BeckRS 2020, 6243, Tz. 10) und Schleswig (Urt. vom 27.1.2020, Az. 18 U 9/19, BeckRS 2020, 6997, Tz. 23) einen Schaden des Käufers in dem Fall verneinen, dass es ihm gelingt, das Fahrzeug ohne Mindererlös (bezogen auf entsprechend gealterte und genutzte Fahrzeuge) weiterzuverkaufen, folgt der Senat dieser Betrachtung nicht. Denn sie löst sich von dem subjektiven Schadensbegriff, der in den Fällen des Fahrzeugerwerbs unter Täuschung über die Existenz einer bestandskräftigen Zulassung im Zentrum steht (BGH, Urt. vom 25.5.2020, Az. VI ZR 252/19, Tz. 46ff.). Ist danach ein Schaden durch den Erwerb des Fahrzeugs als solchen - unabhängig von der Frage, ob das erworbene Fahrzeug seinen Preis "wert" war oder nicht - entstanden, wird dieser Schaden durch eine folgende Nutzung des Fahrzeugs oder auch durch dessen Weiterveräußerung lediglich quantitativ beeinflusst.

Erst dann, wenn die Summe aus Nutzungsvorteilen und einem Weiterverkaufserlös den Anschaffungspreis (bzw. hier die Summe der erbrachten Darlehensraten) erreicht, entfällt infolge der schadensersatzrechtlich gebotenen Anrechnung dieser Vorteile der Schaden (das ist hier, wie unter (hh) dargelegt, jedoch nicht der Fall).

Hingegen kann allein der Umstand, dass bei einem späteren Weiterverkauf des Fahrzeugs kein "Mindererlös" realisiert wird - was hier der Fall sein mag, weil der von der Beklagten zu 1) gebotene "Ankaufspreis" von vornherein feststand und von etwaigen Problemen im Zusammenhang mit Abschalteinrichtungen unberührt blieb -, den bereits mit der Kaufentscheidung (bzw. der Begründung einer Verpflichtung zur Zahlung der Darlehensraten zur Finanzierung des Kaufpreises) eingetretenen Schaden nicht ungeschehen machen. Die Betrachtung, wonach der Käufer in einem solchen Fall genau das bekommen habe, was er "gewollt habe", nämlich die - nicht beeinträchtigte - Nutzung des ausgewählten Fahrzeugs und einen Verkaufserlös in vorab vereinbarter und erwarteter Höhe, ist zwar nach der Differenzhypothese folgerichtig, aber mit dem subjektiven Schadensbegriff und der daraus folgenden Verortung des Schadens in der Anschaffungsentscheidung des Käufers nicht vereinbar.

hh)

Der Kläger muss sich eine Nutzungsentschädigung auf der Basis einer Gesamtfahrleistung von 350.000 km anrechnen lassen.

Ob die Gesamtlaufleistung bei Pkw, die mit einem Motor aus der Baureihe H ausgestattet sind, unabhängig vom Hubraum mit 300.000 km oder lediglich mit 250.000 km anzusetzen ist, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet (für eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km auch bei 2,0 l-Motoren etwa OLG Schleswig Az. 9 U 133/19; OLG München Az. 24 U 797/19 sowie OLG Karlsruhe Az. 13 U 142/18; bei 2,0 l Hubraum legen u.a. OLG Hamm, Urt. vom 31.10.2019, Az. 13 U 178/18, Beck Rn. 67, sowie OLG Oldenburg, Urt. vom 30.10.2019, Az. 14 U 93/19, eine Gesamtlaufleistung von 300.000 km zugrunde).

Der Senat, der bei einem 2,0 l Dieselmotor stets von einer Laufleistung von 300.000 km ausgegangen ist, übt sein Schätzungsermessen gem. § 287 Abs. 1 ZPO dahin aus, dass bei einem 3,0 l-Diesel-Motor in einem Pkw grundsätzlich eine Laufleistung von 350.000 km anzusetzen ist, weil die Lebensdauer eines Pkw-Motors mit der Größe des Hubraums zunimmt (s.a. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. Aufl., Rn. 3572). Dass dieser Zusammenhang bei einem Fahrzeug des Typs C nicht gegeben ist, ist nicht erkennbar.

Es errechnet sich für die von ihm zurückgelegten 80.114 km ein Betrag von 15.073,55 € (netto).

Damit verbleibt ein Schaden in Höhe von 17.910,63 €.

ii)

Für die Aufklärung der Frage, ob der - selbstständige - Kläger durch die Geltendmachung der Leasingraten - möglicherweise - steuerliche Vorteile erzielt hat, die er sich schadenmindernd anrechnen lassen muss, besteht keine Veranlassung, weil die Beklagten solche Vorteile nicht behauptet haben.

c)

Der Schadensersatzanspruch ist ab Eintritt der Rechtshängigkeit gegenüber der Beklagten zu 3), hier am 17.7.2019, gem. §§ 288, 291 BGB in Höhe der verlangten 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgenden Tag (BGH, Urt. vom 4.7.2017, Az. XI ZR 562/15, NJW 2017, 2986, Tz. 103), dem 18.7.2019, zu verzinsen.

III. Antrag zu 2. (Feststellung Ersatzpflicht sämtliche künftige Schäden und Aufwendungen)

1. Feststellung gegenüber der Beklagen zu 2)

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

a)

Die Zulässigkeit dieses Antrags gem. § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben.

aa)

Die - behauptete - deliktische Schädigung des Klägers stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar.

Erforderlich ist bei einem hier in Betracht kommenden Vermögensschaden, dass der Eintritt weiterer Schäden im Zeitpunkt der Klageerhebung hinreichend wahrscheinlich war.

Eine solche hinreichende Wahrscheinlichkeit bestand im maßgeblichen Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung gegenüber der Beklagten zu 2) jedenfalls in der fortlaufenden Belastung mit Kreditraten aus dem zur Anschaffung des Fahrzeugs aufgenommenen Darlehen.

bb)

Das Feststellungsinteresse ergibt sich aus der drohenden Verjährung.

cc)

Die mangelnde inhaltliche Bestimmtheit des Antrags in Bezug auf den Begriff "Abgasmanipulationen" steht der Zulässigkeit nicht entgegen, weil der Antrag der Auslegung zugänglich und bedürftig ist. Das gilt auch bezüglich der ferner erwähnten Aufwendungen.

b)

Der Feststellungsantrag gegenüber der Beklagten zu 2) ist jedoch unbegründet, weil sie aus den bereits genannten Gründen dem Kläger nicht schadensersatzpflichtig ist.

2. Feststellung gegenüber der Beklagten zu 3)

Der Feststellungsantrag gegenüber der Beklagten zu 3) ist bereits unzulässig.

Zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit gegenüber der Beklagten zu 3) hatte der Kläger das Fahrzeug bereits wieder vertragsgemäß an die Beklagte zu 1) zurückgegeben.

Ein Feststellungsinteresse ist zu verneinen, weil zu diesem Zeitpunkt endgültig feststand, welche Belastungen dem Kläger infolge der Entscheidung, das Fahrzeug (über die kreditierende Bank) anzuschaffen, entstanden waren.

Soweit er darauf verwiesen hat, er könne - rückwirkend - mit höheren Kfz-Steuern belastet werden, handelt es sich um einen allenfalls theoretischen Sachverhalt, der keine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines diesbezüglichen Schadens begründet.

IV. Antrag zu 3. (Zahlung und Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten)

Die Berufung des Klägers gegen die diesbezügliche Abweisung der Klage hat keinen Erfolg.

1. Anspruch gegenüber der Beklagten zu 2)

Ansprüche des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten bzw. auf Freistellung davon existieren nicht, weil die Beklagte zu 2) dem Kläger aus den dargelegten Gründen schon dem Grunde nach nicht haftet.

2. Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 3)

Der Kläger kann aber auch die Beklagte zu 3) nicht auf Erstattung der vorgerichtlichen Kosten sowie auf Freistellung (im Umfang des Selbstbehalts) in Anspruch nehmen, weil sich die vorgerichtliche Tätigkeit seiner Anwälte auf die Beklagte zu 2) bezog. Die Inanspruchnahme eines "falschen" Schuldners begründet der Beklagten zu 3) gegenüber keine Ansprüche, weil es sich dabei nicht um eine Maßnahme zweckmäßiger Rechtsverfolgung handelte.

C.

Die Ausführungen des Klägers im nachgereichten Schriftsatz vom 30.3.2021 geben keinen Anlass zu weiterer Aufklärung namentlich in Gestalt der Beiziehung der Akte des Landgerichts Köln (Az. 5 O 189/20) oder zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung. Dasselbe gilt für den Schriftsatz des Klägers vom 8.4.2021.

Dass sich die Beklagte zu 3) zum Einsatz der Abschalteinrichtungen (auch) im vom Kläger erworbenen Fahrzeug aufgrund einer strategischen Entscheidung entschied, ergibt sich für den Senat bereits aus den genannten Umständen.

D.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97, 516 Abs. 3 ZPO, wobei die sog. Baumbach´sche Formel zur Anwendung zu bringen war.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision zugunsten der Beklagten zu 3) ist geboten, weil die Frage der Auswirkung eines zwischenzeitlichen Verkaufs des Fahrzeugs durch den Geschädigten in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2021/I_18_U_15_20_Urteil_20210422.html - DE:OLGHAM:2021:0422.I18U15.20.00

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