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Der Fahrzeughersteller haftet dem Käufer gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn er das Fahrzeug aufgrund eines sittenwidrigen Verhaltens und unter Inkaufnahme einer Schädigung des Käufers in den Verkehr gebracht hat, indem das Fahrzeug bzw. dessen Motor- und/oder Getriebesteuerung unzulässige Abschalteinrichtungen enthielt, die der Typgenehmigungsbehörde nicht offengelegt worden sind. Die Existenz unzulässiger Abschalteinrichtungen ist nicht erst dann zu bejahen, wenn sie vom KBA oder einer anderen Typgenehmigungsbehörde festgestellt worden sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |