|
Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB gegen einen Fahrzeughersteller im Zusammenhang mit der Dieselthematik setzt die schlüssige Darlegung eines sittenwidrigen Verhaltens sowie eines Schädigungsvorsatzes voraus. Eine sekundäre Darlegungslast des Herstellers, die diesen zur Offenlegung sämtlicher betriebsinterner Vorgänge verpflichten würde, besteht nicht, wenn die Klägerin keinen schlüssigen Vortrag zu Sittenwidrigkeit und Schädigungsvorsatz erbracht hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |