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Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten (Tochtergesellschaft) zu Vorgängen innerhalb ihres Unternehmens, die auf eine Kenntnis ihrer verfassungsmäßigen Vertreter von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung schließen lassen sollen, setzt voraus, dass das Parteivorbringen hinreichende Anhaltspunkte enthält, die einen solchen Schluss nahelegen. Der bloße Umstand, dass die Beklagte die von ihrer Muttergesellschaft entwickelten und gelieferten, rechtswidrig manipulierten Motoren in ihre Fahrzeuge einbaute, genügt hierfür nicht. Ohne weitere Anhaltspunkte besteht auch keine sekundäre Darlegungslast der Beklagten hinsichtlich interner Vorgänge bei der rechtlich selbständigen Muttergesellschaft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |