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Einem Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB steht entgegen, dass es an der hinreichend substantiierten Darlegung eines vorsätzlichen und sittenwidrigen schädigenden Verhaltens der Beklagten fehlt. Dies ist der Fall, wenn der Kläger keinen substantiierten Vortrag dazu leistet, welcher Motor mit welcher Schadstoffklasse in dem erworbenen Fahrzeug verbaut sein soll und widersprüchliche Angaben zu Euro 5 und Euro 6 Motoren macht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |