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Die Berufung der Klagepartei gegen das Endurteil des Landgerichts wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen. Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nach dem Hinweisbeschluss des Senats vorgebracht werden, sind gemäß §§ 530, 296 I ZPO zwingend zurückzuweisen. Allein die geäußerte Ansicht, die Beklagte habe den Verbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung dem KBA bewusst vorenthalten, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung noch kein hinreichender Anhaltspunkt für ein sittenwidriges und vorsätzliches Verhalten, wenn keine schlüssigen Darlegungen zu unzutreffenden Angaben im Typgenehmigungsverfahren für den konkreten Motortyp (OM 642) vorliegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |