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Die Widerrufsinformation bei einem mit einem Kraftfahrzeug-Kaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrag ist fehlerhaft, wenn sie auf „alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB“ verweist und nicht dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF entspricht, insbesondere die zwingend vorgeschriebenen Unterüberschriften für verbundene Verträge fehlen. Ein Anspruch auf Rückgewähr der geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen ist jedoch unbegründet, solange der Darlehensnehmer das finanzierte Fahrzeug nicht in einer den Annahmeverzug des Darlehensgebers begründenden Weise angeboten hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |