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Die Entscheidung befasst sich mit Rückabwicklungs- und Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Dieselfahrzeugs, bei dem der Kläger eine Mangelhaftigkeit aufgrund eines verbauten Thermofensters als unzulässige Abschalteinrichtung geltend machte und eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB sowie die Unwirksamkeit einer Verjährungsverkürzung im Kaufvertrag behauptete. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |