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Ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB gegen den Fahrzeughersteller wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist nicht gegeben, wenn der streitgegenständliche Motor nicht vom Fahrzeughersteller entwickelt und hergestellt wurde und diesem eine Kenntnis von einer unzulässigen Software nicht nachgewiesen werden kann. Ein Verhalten, das auf einer noch vertretbaren, wenn auch möglicherweise falschen Auslegung des Gesetzes fußt (z.B. bezüglich eines Thermofensters), kann nicht als besonders verwerflich angesehen werden. Zudem sind Feststellungsanträge mangels Feststellungsinteresses unzulässig, wenn dem Kläger eine Leistungsklage ohne Schwierigkeiten möglich gewesen wäre und das Vorbringen zu zukünftigen Schäden substanzlos ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |