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Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte nach dem Erwerb eines Dieselfahrzeuges sind verjährt, wenn der Kläger bereits im Jahr 2015 positive Kenntnis von der generellen Thematik als auch seiner individuellen Betroffenheit hatte oder hätte haben müssen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |