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Ein Zahlungsanspruch aus § 826 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung durch die Verwendung von Abschalteinrichtungen in einem Dieselmotor des Typs B47 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer sittenwidrigen und vorsätzlichen Schädigung durch den Fahrzeughersteller nicht vorliegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |