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Die Beklagte haftet wegen der Verwendung der ursprünglichen Motorsoftware, die im Prüfstandlauf die Abgase verringerte, aus § 826 BGB, da sie durch das gezielte und planmäßige Inverkehrbringen von Motoren ohne Aufklärung über die "Umschaltlogik" die Aufsichtsbehörden und Kaufinteressenten getäuscht und dadurch einen Vermögensschaden verursacht hat. Die Verjährungsfrist für solche Ansprüche wird durch die Anmeldung zum Klageregister der Musterfeststellungsklage gehemmt, wobei für den Beginn der Hemmung bereits die Erhebung der Klage maßgeblich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |