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Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB im Abgasskandal ist nicht durchsetzbar, wenn die Beklagte sich erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen kann. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Eine grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Voraussetzungen kann bereits im Jahr 2016 angenommen werden, wenn der Kläger trotz breiter Medienberichterstattung und Kenntnis seines Dieselfahrzeugs und dessen Herstellers keine Erkundigungen einholte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |