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Die Klage auf Schadensersatz wegen des Inverkehrbringens eines Pkws mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist unbegründet, wenn der Kläger die Verwendung einer solchen Einrichtung nicht nachvollziehbar darlegen kann. Damit fehlt es an einer sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) bzw. Täuschung des Klägers (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB), insbesondere wenn kein amtlich angeordneter Rückruf für das streitgegenständliche Fahrzeug vorliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |