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Ein Anspruch aus § 826 BGB wegen eines sogenannten Thermofensters im Audi A6 (3.0 TDI, Euro 5) im Diesel-Abgasskandal besteht nicht. Für das streitgegenständliche Fahrzeug liegt kein KBA-Rückruf vor, und ein Negativ-Attest des KBA bestätigt, dass der Motor der Schadstoffklasse EU 5 nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist. Die juristische Auslegung, wonach ein thermisches Fenster keine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, war zumindest vertretbar, weshalb eine Sittenwidrigkeit nicht ohne Weiteres angenommen werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |