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Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann derjenige, der vorsätzlich einen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Motor in Verkehr bringt, vom Erwerber eines hiervon betroffenen Fahrzeugs gem. § 826 BGB auf Rückabwicklung des Kaufvertrages in Anspruch genommen werden. Die im Motor EA 288 1.6 EU 6 mit NKS-Technologie verbaute Software, welche mittels einer Fahrkurvenerkennung die Vorkonditionierung für die Messung auf dem Teststand im NEFZ erkennt und eine Regeneration des NOx-Speicherkatalysators (NSK) bewirkt, stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) 715/2007 dar. Mit dem Tatbestandsmerkmal der "normalen Betriebsbedingungen" sind "reale Betriebsbedingungen" gemeint. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |