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Auch wenn eine temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 715/2007/EG zu qualifizieren ist, reicht dieser Umstand für sich genommen nicht aus, um dem Verhalten der für den Automobilhersteller handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben und damit ein vorsätzliches Handeln nachzuweisen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |