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Das Verhalten eines Kraftfahrzeugherstellers ist nicht bereits deshalb als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB zu qualifizieren, weil er einen Fahrzeugtyp mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ("Thermofenster") ausgestattet und in den Verkehr gebracht hat, selbst wenn dies eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt und der Kostensenkung diente. Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit ist nur gerechtfertigt, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten als besonders verwerflich erscheinen lassen, insbesondere das Bewusstsein, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den Gesetzesverstoß billigend in Kauf zu nehmen. Für diese Voraussetzung trägt der Kläger die Beweislast. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |