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Ein Antrag auf Fristverlängerung zur Stellungnahme auf einen Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ist nur zu gewähren, wenn erhebliche Gründe hierfür glaubhaft gemacht werden. Ein genereller Verweis auf erhöhten Arbeitsanfall oder zahlreiche Fristsachen genügt hierfür nicht, da die Ausübung des Ermessens nach § 224 ZPO auch die Belange der Gegenpartei sowie die Prozessförderung und -wirtschaftlichkeit berücksichtigen muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |