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Die Parteien streiten über Rückabwicklungs- und Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb eines A B S Diesel, der nach Behauptung des Klägers mit unzulässigen Abschalteinrichtungen (Thermofenster, Aufheizstrategie) ausgestattet ist. Die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Klage wurde zurückgewiesen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |