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Das OLG Düsseldorf bestätigt die grundsätzliche Geltendmachung der Rückabwicklung eines Fahrzeugkaufs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Dieselskandal. Es korrigiert jedoch den Zinsausspruch des Landgerichts dahingehend, dass keine Zinsen nach § 849 BGB, sondern ausschließlich Rechtshängigkeitszinsen zustehen, die zudem nur aus dem um die Nutzungsentschädigung reduzierten Betrag geschuldet sind. Die Feststellung des Annahmeverzuges bleibt hingegen bestehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |