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Das Amtsgericht Münster hält die Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes, soweit sie Cannabisprodukte in der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG mit der Folge aufführen, dass der unerlaubte Besitz dieser Stoffe den Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes unterliegt, für verfassungswidrig. Das Verfahren wird ausgesetzt und gemäß Artikel 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Gericht begründet dies mit neuen entscheidungserheblichen Tatsachen, insbesondere der nach wie vor fehlenden einheitlichen Einstellungspraxis der Strafverfolgungsbehörden, die die 1994 vom Bundesverfassungsgericht gewählte prozessuale Lösung als unzureichend erscheinen lässt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |