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Für die Anwendung des § 826 BGB ist kein Raum, wenn das betroffene Fahrzeug bzw. der Motor durch die zuständigen Behörden nicht beanstandet worden ist. Erteilt die Zulassungsbehörde die Typenzulassung, haben die Zivilgerichte bis auf Weiteres von der Rechtmäßigkeit der Motorkonfiguration auszugehen. Die Zulässigkeit der betreffenden Abschalteinrichtung ist einer Nachprüfung durch die Zivilgerichte entzogen, solange der Verwaltungsakt der Typenzulassung nicht aufgehoben oder nichtig ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |