|
Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug besteht, wenn der Hersteller durch das Inverkehrbringen eines Motors mit unzulässigen Abschalteinrichtungen den Käufer konkludent täuscht. Unzulässige Abschalteinrichtungen liegen vor, wenn eine Aufheizstrategie und eine Überdosierung des Harnstoffs für den SCR-Katalysator nahezu ausschließlich im Prüfzyklus aktiv sind und das Fahrzeug im Straßenverkehr nicht uneingeschränkt zulässig ist. Solche Softwareeinstellungen sind mit der aus dem VW-Motor vom Typ EA 189 bekannten Umschaltlogik vergleichbar und verstoßen gegen Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |