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Eine Klage auf Schadensersatz gegen den Fahrzeughersteller wegen einer angeblich unzulässigen Abschalteinrichtung (Thermofenster) in einem C 520d (N47D20O0, Euro 5) wurde abgewiesen. Das Kraftfahrt-Bundesamt geht bislang nicht von einer Unzulässigkeit des sogenannten 'Thermofensters' im streitgegenständlichen Fahrzeug aus, und auch nach Überprüfung konnten keine unzulässigen Abschalteinrichtungen in diesem Fahrzeugtyp festgestellt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |