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Von einem sittenwidrigen Verhalten gegenüber einem Fahrzeugkäufer ist im Rahmen des sogenannten Abgasskandals dann auszugehen, wenn ein Konzern durch bewusste und gewollte Täuschung der Zulassungsbehörde systematisch Fahrzeuge in den Verkehr bringt, die über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügen. Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB liegt darin, dass der Geschädigte durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |