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Das Landgericht Mönchengladbach hat entschieden, dass die Beklagte im VW-Abgasskandal der Klägerin gemäß § 826 BGB in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt hat, indem sie durch den Einsatz einer Motorsteuerungssoftware Behörden und Kunden täuschte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |