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Ein Schadensersatzanspruch im Abgasskandal steht dem Kläger gegen die Automobilherstellerin nicht zu, da eigene vertragliche Anspruchsgrundlagen mangels Vertragsverhältnisses fehlen und ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht vorliegt. Zudem ist dem Kläger der Nachweis einer Prüfstandserkennungssoftware oder anderer Manipulationsvorrichtungen nicht schlüssig gelungen; der dahingehende Vortrag ist als prozessual nicht zu berücksichtigende "Behauptung ins Blaue hinein" zu werten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |