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Das Gericht bejaht Schadensersatzansprüche aus §§ 826, 31 BGB wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung (Kühlmittelsolltemperaturregelung) in einem Motorentyp, die nur auf dem Prüfstand aktiviert wird und dort die Stickoxidwerte unterhalb der Grenzwerte hält. Die Beklagte kann sich nicht pauschal auf Geschäftsgeheimnisse berufen, um eine nähere Erklärung zur konkreten Ausgestaltung der Kühlmittelsolltemperaturregelung zu verweigern, da ihr als einziger die Kenntnis der maßgebenden Tatsachen zumutbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |