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Es steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugkäufer gleich, wenn ein Fahrzeughersteller die Typgenehmigungen der Fahrzeuge durch arglistige Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamts erschleicht und die derart bemakelten Fahrzeuge in Verkehr bringt, indem er die Arglosigkeit und das Vertrauen der Käufer gezielt ausnutzt (§ 826 BGB). Ein Schaden liegt bereits in der Verpflichtung aus einem ungewollten Vertrag (Vertragserschleichung), der weder durch ein Software-Update noch durch den Weiterverkauf des Fahrzeugs beseitigt wird. Der Schaden bemisst sich nach den aufgewandten Finanzierungskosten, abzüglich gezogener Nutzungen und des Weiterverkaufserlöses. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |