Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Landgericht Bonn v. 14.05.2021: Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung bei Diesel-Fahrzeugen; Berücksichtigung von Finanzierungskosten




Das Landgericht Bonn (Urteil vom 14.05.2021 - 2 O 329/20) hat entschieden:

   Es steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugkäufer gleich, wenn ein Fahrzeughersteller die Typgenehmigungen der Fahrzeuge durch arglistige Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamts erschleicht und die derart bemakelten Fahrzeuge in Verkehr bringt, indem er die Arglosigkeit und das Vertrauen der Käufer gezielt ausnutzt (§ 826 BGB). Ein Schaden liegt bereits in der Verpflichtung aus einem ungewollten Vertrag (Vertragserschleichung), der weder durch ein Software-Update noch durch den Weiterverkauf des Fahrzeugs beseitigt wird. Der Schaden bemisst sich nach den aufgewandten Finanzierungskosten, abzüglich gezogener Nutzungen und des Weiterverkaufserlöses.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

für Recht erkannt:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.502,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 27.08.2020 zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die A-Versicherungs-AG, zur Schadennummer X-XX-XXXXXXXX vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.028,28 EUR zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.11.2020 zu zahlen.

3.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist der Beklagten am 12.11.2020 zugestellt worden.

Die Parteien haben in der Sitzung vom 30.03.2021 ihr Einverständnis mit einem Übergang ins schriftliche Verfahren erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift ergänzend Bezug genommen.

Die Klage ist begründet.

1.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB ein Anspruch auf Zahlung der Finanzierungskosten abzüglich der gezogenen Nutzungen und des Weiterverkaufserlöses in Höhe von 26.502,03 EUR zu.

a)

Der von der Klägerin zur Überzeugung der Kammer hinreichend substantiiert dargelegte Sachverhalt erfüllt sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand des § 826 BGB. Denn es steht wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugkäufer gleich, wenn ein Fahrzeughersteller im Rahmen einer von ihm bei der Motorenentwicklung getroffenen strategischen Entscheidung, die Typgenehmigungen der Fahrzeuge durch arglistige Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamts zu erschleichen und die derart bemakelten Fahrzeuge alsdann in Verkehr zu bringen, die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer gezielt ausnutzt. Für die Erfüllung der primären Darlegungslast hinsichtlich der erforderlichen Kenntnis der Beklagten reicht es zudem aus, dass - wie vorliegend geschehen - hinreichende Anhaltspunkte hierfür aufgezeigt werden (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil v. 25.05.2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962).

Der zur Begründung des Anspruchs vorgetragene Sachverhalt ist bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Dabei ist es der Partei grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält, insbesondere wenn sie sich wie vorliegend nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten Fahrzeugmotors einschließlich des Systems der Abgasrückführung keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann. Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt worden ist (vgl. zur gleichlaufenden Darlegungslast im Rahmen der Sachmängelgewährleistung BGH, Beschluss vom 28.1.2020 - VIII ZR 57/19 m.w.N.)

Die Klägerin hat unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hinreichend konkret dargelegt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit einer Prüfstanderkennungssoftware ausgestattet gewesen sei, die dazu führe, dass die Abgasgrenzwerte lediglich beim Durchfahren des NEFZ eingehalten würden. Die Klägerin kann sich hierbei maßgeblich auf den gegen die Beklagte ergangenen Rückrufbescheid des Kraftfahrt-Bundesamts stützen, den die Beklagte auch nach Hinweis des Gerichts in der Sitzung vom 30.03.2021 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt hat. Dieser erging jedoch unstreitig mit der Aufforderung, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu entfernen und - nach den Worten der Beklagten - einen breiteren Anwendungsbereich im Straßenbetrieb zu gewährleisten. Dies stellt einen erheblichen Anhaltspunkt für eine unzulässige Differenzierung der Motorsteuerung zwischen Prüfstand und Straßenbetrieb zur Steuerung der Abgasreinigung dar. Die Kammer hält es wie die Klägerin für ausgeschlossen, dass eine derartige Bedatung bei einer ganzen Motorenreihe durch einzelne, untergeordnete Ingenieure veranlasst wurde und nicht zumindest in Kenntnis einzelner Vorstandsmitglieder erfolgte.

Es wäre damit an der Beklagten gewesen, im Rahmen der ihr sowohl hinsichtlich des objektiven wie auch des subjektiven Tatbestands obliegenden sekundären Darlegungslast dem Klägervortrag substantiiert entgegenzutreten. Dem ist sie trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts in der Sitzung vom 30.03.2021 nicht nachgekommen, sodass der Klägervortrag als zugestanden anzusehen ist.

b)

Die Klägerin wurde durch den Sittenverstoß auch kausal in ihrem Vermögen geschädigt.

Da bereits die Verpflichtung aus einem ungewollten Vertrag einen Schaden darstellt, liegt in jedem durch die sittenwidrige Handlung herbeigeführten Vertragsschluss, gleich ob dieser für die Klägerin wirtschaftlich nachteilig ist oder nicht, ein Schaden (sog. Vertragserschleichung). Es reicht dabei aus, wenn der Kaufgegenstand sich für den Käufer als für seine Zwecke nicht voll brauchbar erweist (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Urteil des BGH vom 08.03.2005, XI ZR 170/04). Dies stellt bereits einen normativen Schaden dar.

Der Sittenverstoß der Beklagten war für die Entstehung des Schadens auch kausal. Denn die Klägerin hat dargelegt, dass sie das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn sie von der Software-Manipulation gewusst hätte. Das ist plausibel und lebensnah. Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass ein privater Käufer eines Neufahrzeuges kein Fahrzeug erwerben möchte, dessen dauerhafter Betrieb rechtlichen Bedenken unterliegt. Zwar ist es streitig, ob es die in Rede stehenden Umweltaspekte waren, die die Kaufentscheidung der Klägerin maßgeblich beeinflusst haben. Ein durchschnittlicher Käufer erwartet aber jedenfalls ein technisch einwandfreies, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Fahrzeug. Nach den Grundsätzen der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, der die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten ist, hätte kein verständiger Käufer das streitgegenständliche Fahrzeug erworben, wenn er über die Software-Manipulation aufgeklärt worden wäre und deshalb jedenfalls im Fall einer Entdeckung mit Problemen durch das Kraftfahrt-Bundesamt bis hin zur drohenden Stilllegung des Fahrzeugs hätte rechnen müssen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18 Rn. 45 f.; LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, 3 O 139/16 Rn. 31).

Der Schaden ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht nachträglich durch das Software-Update oder den Weiterverkauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs wieder entfallen. Nach den oben dargelegten Grundsätzen stellt bereits die Eingehung des bei gehöriger Aufklärung nicht abgeschlossenen, ursprünglichen Vertrags den maßgeblichen Schaden dar. Dieser Schaden konnte weder durch das Aufspielen eines Software-Updates noch durch den Weiterverkauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs beseitigt werden, sondern allein durch die Rückabwicklung des ursprünglichen Fahrzeugerwerbs (vgl. OLG Köln Urteil v. 26.3.2020 - 7 U 167/19, BeckRS 2020, 22692).

c)

Der Schaden bemisst sich gemäß §§ 249 ff. BGB, worauf die Klägerin zu Recht hinweist, zunächst nach den von ihr aufgewandten, unstreitig gebliebenen Finanzierungskosten. Denn diese dienten dem Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs, sodass auch sie nicht angefallen wären, wenn die Klägerin gehörig über die verwendete Software aufgeklärt worden wäre. Einen zusätzlichen Liquiditätsvorteil der Klägerin begründet der Finanzierungsaufwand nicht. Dessen Berücksichtigung stellt schließlich auch keine unangemessene Belastung der Beklagten als Schädigerin dar (vgl. insgesamt BGH Urteil v. 13.04.2021 - VI ZR 274/20, BeckRS 2021, 8424).

Bei der Bemessung war zudem von den Bruttopreisen auszugehen, weil die Klägerin nachvollziehbar dargelegt hat, dass nur ihre Umsätze aus ihrer Tätigkeit als Versicherungsvertreterin gemäß § 4 Nr. 11 UStG umsatzsteuerfrei (und dafür versicherungssteuerpflichtig) sind, sie aber ansonsten Umsatzsteuer leisten müsse.

Von dem Anspruch der Klägerin waren schließlich im Wege der Vorteilsanrechnung der erzielte Wiederverkaufspreis, gegen dessen Marktüblichkeit die Beklagte nichts erinnert hat, sowie die erzielten Nutzungen nach der allgemein akzeptierten Formel (Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer bis zum Weiterverkauf) / (Gesamtlaufleistung - Laufleistung bei Kauf) abzuziehen. Die Kammer schätzt die Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs dabei gemäß § 287 ZPO ebenso wie die Klägerin auf 300.000 km. Eine darunter liegende Laufleistung ist angesichts der Tatsache, dass es sich um ein Fahrzeug der Oberklasse mit einem langlebigen Dieselmotor handelt, nicht angemessen.

Danach berechnet sich der Zahlungsanspruch der Klägerin wie folgt:

Finanzierungskosten 89.495,34 EUR

- Weiterverkaufspreis 43.000,00 EUR

- Nutzungsersatz (83.884,25 EUR x [71.507 - 5 km]) / (300.000km -

5km) = 19.993,31 EUR

= 26.502,03 EUR

2.

Der Klägerin steht die begehrte Verzinsung der Hauptforderung seit dem 27.08.2020 aus Verzugsgesichtspunkten gemäß §§ 286, 288 BGB zu. Bei dem anwaltlichen Schreiben vom 10.08.2020, dessen Inhalt unstreitig geblieben ist, handelt es sich um eine wirksame Mahnung der Klägerin gegenüber der Beklagten, sodass sich diese mit dem auf das Fristende folgenden Tag in Verzug befand.

3.

Die von der Klägerin geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen seit dem auf die Zustellung der Klageschrift folgenden Tag (§§ 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB) stellen ebenfalls einen ersatzfähigen Schaden gemäß § 249 BGB dar. Diese Kosten macht die Klägerin in von der Beklagten nicht gerügter, zulässiger gewillkürter Prozessstandschaft für ihre Rechtsschutzversicherung geltend.

Die Klägerin hat den Streitgegenstand insoweit dahingehend eingegrenzt, dass sie lediglich den gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbaren Teil der vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG verlangt. Gegen deren Berechnungsgrundlage hat die Beklagte nichts erinnert.

4.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 26.502,03 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/lg_bonn/j2021/2_O_329_20_Urteil_20210514.html - DE:LGBN:2021:0514.2O329.20.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum