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Ein Fahrzeug, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist und daher nicht die übliche Beschaffenheit aufweist, die ein Käufer erwarten kann, ist mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Der vernünftige Durchschnittskäufer erwartet, dass ein für den Betrieb im Straßenverkehr vorgesehenes Fahrzeug die technischen und rechtlichen Voraussetzungen der Zulassung erfüllt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |