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Das OLG Köln hat entschieden, dass im Dieselskandal die Nachlieferung eines Nachfolgemodells im Rahmen der Nacherfüllung erfüllungstauglich sein kann, auch wenn das ursprünglich verkaufte Modell nicht mehr gebaut wird. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit gemäß § 439 Abs. 3 BGB a. F. ist zu berücksichtigen, dass der Verkäufer bei der Herstellerin Regress nehmen kann und das ursprünglich gelieferte Fahrzeug zurückerhält. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |