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Bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG, d. h. auch bei mehreren nach § 24a StVG geahndeten Fahrten unter einer die Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Wirkung von Cannabis, ist nach § 46 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzufordern. Eine Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist aber dann entbehrlich, wenn bereits von einer hinreichend abgesicherten negativen Prognose ausgegangen werden kann mit der Folge, dass § 11 Abs. 7 FeV zur Anwendung kommt. Dies ist der Fall, wenn besondere Umstände des Einzelfalls, wie dreimaliges Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss mit hohen THC-Werten innerhalb weniger Monate, die Wiederholung eines Verstoßes gegen das Trennungsgebot nahelegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |