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Für die Annahme einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB müssen die Urteilsgründe Feststellungen zu den näheren Umständen der Tathandlung enthalten, die belegen, dass die Einwirkung durch den Täter nach den Umständen generell geeignet war, das Leben des Opfers zu gefährden, und nicht nur eine bloße Möglichkeit einer lebensgefährlichen Behandlung bestand. Zudem muss für den Körperverletzungsvorsatz im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB dargetan sein, dass der Täter die Umstände erkennt, aus denen sich die allgemeine Gefährlichkeit des Tuns in der konkreten Situation für das Leben des Opfers ergibt, und die Handlung nach seiner Vorstellung auf Lebensgefährdung angelegt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |