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Die Annahme, dass das Streben nach dem Besitz eines Kraftfahrzeugs der bewusstseinsdominante Beweggrund für den Tötungsentschluss war, ist nicht belegt, wenn beweiswürdigende Erwägungen zum Motiv des Angeklagten und seinem Vorstellungsbild zum Zeitpunkt des Tatentschlusses fehlen. Naheliegende alternative Beweggründe wie Wut, Verärgerung oder Frustration müssen erörtert werden, wenn der Tötungsentschluss spontan im Verlauf einer Auseinandersetzung gefasst wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |