Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Landgericht Krefeld v. 06.05.2021: Keine Sittenwidrigkeit nach § 826 BGB bei Diesel-Fahrzeugkauf nach umfassender öffentlicher Aufklärung




Das Landgericht Krefeld (Urteil vom 06.05.2021 - 3 O 209/20) hat entschieden:

   Ein Schadenersatzanspruch aus § 826 BGB wegen Sittenwidrigkeit besteht nicht, wenn zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses das Gesamtverhalten des Herstellers den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht mehr rechtfertigt. Dies ist der Fall, wenn der Hersteller vor dem Gebrauchtwagenkauf umfassend über mögliche Unregelmäßigkeiten informiert und diese Informationen objektiv geeignet waren, das Vertrauen potenzieller Käufer zu zerstören bzw. deren Arglosigkeit zu beseitigen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises ergibt sich aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

1.

Ein Schadenersatzanspruch der Klägerin aus § 826 BGB besteht nicht. Er scheitert jedenfalls an der Darlegung eines sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten.

a.

Soweit die Klägerin behauptet, in ihrem Fahrzeug sei eine Umschaltlogik der Abgasrückführung verbaut, die erkenne, wenn das Fahrzeug auf einem Prüfstand stehe, bedarf dies keiner abschließenden Klärung. Nur bei einer solchen Prüfstanderkennungssoftware, die allein auf dem Prüfstand zu einem Umschalten in einen anderen, "saubereren" Modus führt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darauf zu schließen, dass sich den Herstellern die Gesetzeswidrigkeit dieser Technik aufdrängen musste, weil sie keinen anderen Zweck haben kann, als das KBA bei der Vergabe der Typengenehmigung zu täuschen (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, zitiert nach juris). Bei anderen Mechanismen, die das Emissionsverhalten beeinflussen, aber im Straßenverkehr genauso aktiv sind wie auf dem Prüfstand, kann nicht aus ihrer bloßen Existenz auf einen Schädigungsvorsatz geschlossen werden (BGH, Beschluss vom 19.01.2021, VI ZR 433/19, zitiert nach juris). Die Beklagte hat aber bestritten, dass es sich im konkreten Fahrzeug um eine Umschaltlogik handelt.

b.

Die Frage kann hier jedoch dahinstehen, da jedenfalls zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses im konkreten Fall das Gesamtverhalten der Beklagten den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht mehr rechtfertigt.

Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteil vom 07.05.2019, VI ZR 512/17; BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, zitiert nach juris). Da für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als (nicht) sittenwidrig in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln ist, ist ihr das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat (BGH, Urteil vom 19.01.2021, VI ZR 5/20, zitiert nach juris). Es greift daher zu kurz, wenn die Klägerin auf den Zeitpunkt der Herstellung bzw. des Inverkehrbringens durch die Beklagte abstellt. Denn zwischen der Erstzulassung des Fahrzeuges im Januar 2015 und dem Vertragsschluss durch die Klägerin am 28.05.2018 hat die Beklagte seit dem 21.07.2017 auf ihrer Webseite mitgeteilt, dass alle Diesel-Konzepte seit 2016 auf etwaige Unregelmäßigkeiten untersucht würden, dass das KBA ermittelt und seine Untersuchungen noch nicht abgeschlossen sind sowie dass für die EU5/EU6 Dieselfahrzeuge mit einem V6/V8 Motor in enger Zusammenarbeit mit dem KBA bereits an einem Nachrüstprogramm gearbeitet wird. Die Presse hat ausführlich und umfänglich über diese Umstände berichtet. Auch hat die Beklagte ihre Vertriebspartner angewiesen, die entsprechenden Fahrzeuge nur nach Umrüstung oder mit entsprechendem Hinweis an Kunden zu verkaufen. Am 23.01.2018 hat das KBA eine ausdrücklich auch auf das Modell Q5 bezogene Rückrufmitteilung veröffentlicht. Diese Mitteilungen und deren mediale Begleitung waren objektiv geeignet, das Vertrauen potenzieller Käufer von Gebrauchtwagen mit Dieselmotoren der Beklagten zu zerstören bzw. deren Arglosigkeit zu beseitigen. Wenn die Klägerin zu diesem Punkt lediglich vortragen lässt, sie habe diese Informationen nicht zur Kenntnis nehmen können, ist das nicht relevant. Im Hinblick auf bereits verkaufte Fahrzeuge, die wieder in den Gebrauchtwagenmarkt zurückgegeben wurden, konnte die Beklagte - mangels Kenntnis des Verbleibs der Fahrzeuge - nichts anderes tun, als die Maßnahmen zu veröffentlichen und die Händler anzuweisen, die Kunden darauf aufmerksam zu machen. Welche Maßnahmen noch hätten ergriffen werden können, trägt auch die Klägerin nicht vor. Für eine Entscheidung der Händler, diese Informationen nicht weiterzugeben, kann die Beklagte nicht haftbar gemacht werden.

Soweit Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG oder § 263 Abs. 1 StGB in Betracht kommen, wird auf die Erwägungen des Bundesgerichtshofs in dessen Urteil vom 30. Juli 2020 (VI ZR 5/20, juris) Bezug genommen. Vertragliche Beziehungen, aus denen sich ein Anspruch herleiten ließe, bestehen zwischen den Parteien nicht.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Streitwert: 35.980,00 EUR.

Am 18.06.2021 erging bezüglich dieses Urteils ein (Berichtigungs-)Beschluss

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/krefeld/lg_krefeld/j2021/3_O_209_20_Urteil_20210506.html - DE:LGKR:2021:0506.3O209.20.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum