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Ein Schadenersatzanspruch aus § 826 BGB wegen Sittenwidrigkeit besteht nicht, wenn zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses das Gesamtverhalten des Herstellers den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht mehr rechtfertigt. Dies ist der Fall, wenn der Hersteller vor dem Gebrauchtwagenkauf umfassend über mögliche Unregelmäßigkeiten informiert und diese Informationen objektiv geeignet waren, das Vertrauen potenzieller Käufer zu zerstören bzw. deren Arglosigkeit zu beseitigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |