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Schadensersatzansprüche im Diesel-Abgasskandal können verjährt sein, wenn der Kläger aufgrund umfassender öffentlicher Berichterstattung und individueller Informationsmöglichkeiten bereits im Jahr 2015 oder 2016 positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Softwaremanipulation hatte. Eine Anmeldung zur Musterfeststellungsklage ist unwirksam, wenn keine Angaben zu Gegenstand und Grund des Anspruchs sowie relevante, konkret auf den Sachverhalt bezogene Daten wie Kaufvertragsdatum oder FIN gemacht wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |