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Die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) sind nicht bereits deshalb gegeben, weil der Hersteller einen Motor mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in Verkehr gebracht hat. Erforderlich ist vielmehr zusätzlich, dass die verantwortlichen Personen des Herstellers bei der Entwicklung und/oder Verwendung der Steuerungssoftware in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Kläger. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |