|
Ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 826, 249 BGB wegen sittenwidriger Schädigung im Dieselskandal ist verjährt, wenn der Kläger spätestens seit Erhalt eines Schreibens der Beklagten im Februar 2016 Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs hatte. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt oder erlangen müsste. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |