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Die Verwendung einer sog. Aufwärmstrategie als unzulässige Abschalteinrichtung, die auf dem Rollenprüfstand aktiv ist, im realen Verkehr jedoch überwiegend nicht aktiviert wird, stellt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Fahrzeugherstellers dar. Dies berechtigt den Käufer zur Rückabwicklung des Kaufvertrages über das gebrauchte Kraftfahrzeug. Der Nutzungsersatz ist auf Basis einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 350.000 km nach der linearen Formel anzurechnen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |