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Ein Schadensersatzanspruch wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen im Dieselskandal setzt einen substantiierten Vortrag der Klägerseite zu einer unzulässigen Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug voraus, wobei ein Beweisangebot konkrete Messungen/Daten nicht ersetzen kann. Ein greifbarer, tatsächlicher Anhaltspunkt für den klägerischen Vortrag zur Verwendung einer unzulässigen Abschaltvorrichtung ist unerlässlich und kann nicht durch eine bloße pauschale Behauptung ersetzt werden. Gleiches gilt für den Schädigungsvorsatz bzw. die sittenwidrige Täuschungs-/Betrugsabsicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |