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Kaufrechtliche Mängelgewährleistungsansprüche verjähren gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in zwei Jahren ab Ablieferung des Fahrzeugs. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist für einen wirksamen Rücktritt grundsätzlich erforderlich und war im vorliegenden Fall auch nicht entbehrlich oder unzumutbar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |