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Schadenersatzansprüche im Abgasskandal sind verjährt, wenn der Kläger Ende 2015 grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen hatte, da die Betroffenheit des Fahrzeugtyps in den Medien umfassend berichtet wurde. Eine Abtretung der Forderung an einen Inkassodienstleister zur Geltendmachung im Wege einer Musterfeststellungsklage ist wegen Verstoßes gegen §§ 3, 4 RDG unwirksam, wenn die gerichtliche Geltendmachung in den Vordergrund rückt und dem Inkassodienstleister weitreichende Ermächtigungen erteilt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |