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Ein Anspruch aus § 826 BGB wegen einer "freiwilligen Servicemaßnahme Software-Update-Dieselmotoren" oder eines Thermofensters besteht nicht, wenn nicht nachgewiesen ist, dass vor der Maßnahme geltende Normen zur Schadstoffemission durch unzulässige Abschalteinrichtungen verletzt wurden. Auch ein in die Motorsteuerung integriertes Thermofenster löst keinen Anspruch aus § 826 BGB aus, da es an einer sittenwidrigen Handlung der Beklagten fehlt; eine möglicherweise fehlerhafte Gesetzesauslegung begründet kein subjektiv vorsätzlich sittenwidriges Handeln. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |