|
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger jedenfalls ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners hätte erlangen müssen. Im Dieselskandal konnte grob fahrlässige Unkenntnis bereits im Jahr 2015 angenommen werden, da die Beklagte mit Adhoc-Mitteilung vom 22.09.2015 und die darauf folgende lang andauernde und äußerst umfangreiche Berichterstattung in einer Vielzahl von deutschen Medien sowie eine Suchmöglichkeit über das Internet die Kenntnisnahme ermöglichten. Ein nach dem Kauf aufgespieltes Softwareupdate begründet keinen eigenständigen Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, sondern führt lediglich dazu, dass der ursprüngliche Schaden nicht beseitigt worden ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |