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Ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB wegen der Verwendung eines sogenannten 'Thermofensters' setzt eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens voraus, die über die bloße Verletzung einer Rechtsvorschrift hinausgeht. Die bloße Ausstattung eines Fahrzeugs mit einem 'Thermofenster' begründet für sich allein noch keine sittenwidrige Schädigung, da es an einem arglistigen Vorgehen zur Täuschung der Typgenehmigungsbehörde fehlt. Für den Vortrag weiterer unzulässiger Abschalteinrichtungen ist eine substantielle Darlegung erforderlich, die nicht 'ins Blaue hinein' erfolgen darf. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |