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1. Ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung setzt einen schlüssigen Vortrag der tatsächlichen Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung voraus, wobei pauschale, aus anderen Verfahren kopierte Textpassagen ohne konkreten Bezug zum streitgegenständlichen Fahrzeug nicht ausreichen. 2. Die bloße Ausstattung eines Fahrzeugs mit einem sogenannten „Thermofenster“ begründet für sich allein noch keinen Anspruch aus § 826 BGB wegen sittenwidriger Schädigung, da hierfür eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens hinzutreten muss, die sich nicht allein aus der Verletzung einer Rechtsvorschrift ergibt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |