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Ein Fahrzeughalter handelt grob fahrlässig im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wenn er sich nicht bis Ende des Jahres 2016 darüber informiert hat, ob sein Fahrzeug über die streitgegenständliche Abschaltvorrichtung verfügt. Wer bis Ende des Jahres 2016 eine solche Abfrage nicht durchgeführt hat, hat schlichtweg die Augen davor verschlossen, dass sein Fahrzeug vom "VW-Abgasskandal" betroffen sein konnte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |