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Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung sind nicht hinreichend dargelegt, wenn der Kläger den Einbau einer Software zur Teststandserkennung bzw. das Vorliegen einer prüfstandsbezogenen Abschalteinrichtung lediglich als prozessual unbeachtliche Behauptung "ins Blaue hinein" vorträgt. Objektive Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer solchen Abschaltlogik sind weder dem klägerischen Vortrag noch sonstigen Umständen zu entnehmen, insbesondere wenn keine Rückrufaktion des KBA vorliegt und die Angaben zu Abschalteinrichtungen anderer Fahrzeuge und Motoren nicht den Anforderungen an substantiiertem Vortrag genügen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |