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Ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 i.V.m. § 31 BGB analog) besteht, wenn der Fahrzeughersteller ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ("Aufheizstrategie" nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 715/2007) in Verkehr bringt. Das bewusste Verschweigen der gesetzwidrigen Softwareprogrammierung stellt eine konkludente Täuschung dar, da der Hersteller mit dem Inverkehrbringen erklärt, der Einsatz des Fahrzeugs sei im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |